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B2C oder B2B? Wer dein Kunde rechtlich ist – und wie du nicht gratis arbeitest
Eine Business-Coachin verkauft über ihre Website ein achtwöchiges Online-Programm um 1.490 €: wöchentliche Live-Calls, Arbeitsblätter, ein Abschlussgespräch. Die Teilnehmerin bucht am Montag, am Mittwoch ist der erste Call. Sieben Wochen läuft alles gut. In Woche acht kommt eine E-Mail: „Ich trete vom Vertrag zurück und bitte um Rückzahlung des vollen Betrags.“
Die Coachin lacht zuerst. Die Rücktrittsfrist ist doch längst vorbei. Dann ruft sie ihre Anwältin an und hört: Weil im Buchungsprozess die Belehrung über das Rücktrittsrecht gefehlt hat, läuft die Frist nicht 14 Tage, sondern zwölf Monate und 14 Tage. Und weil die Teilnehmerin nie ausdrücklich verlangt hat, dass das Programm vor Ablauf der Frist beginnt, schuldet sie für die sieben Wochen auch keinen anteiligen Betrag. Sie bekommt alles zurück. Die Coachin hat sieben Wochen gratis gearbeitet.
Das ist kein konstruierter Extremfall, sondern die nüchterne Folge von § 12 und § 16 Abs. 2 FAGG – und der Europäische Gerichtshof hat 2023 bestätigt, dass es genau so gemeint ist. Der Fehler lag dabei nicht im Kleingedruckten. Er lag in einer Frage, die sich viele Anbieter nie stellen: Wer ist mein Kunde rechtlich – Verbraucher oder Unternehmer? Davon hängt fast alles ab: welche Informationen du schuldest, ob und wie lange zurückgetreten werden kann, wie deine Rechnung aussieht und ob du für bereits erbrachte Arbeit bezahlt wirst.
Bevor du weiterliest: Wir sind keine Anwälte. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung aus der Praxis von Onlinehändlern und Dienstleistern, die wir betreuen. Grundlage sind die geltenden österreichischen Gesetze in der Fassung vom 01.10.2026, die wir jeweils verlinken, und veröffentlichte Urteile des EuGH. Für deinen konkreten Fall – vor allem bei höheren Beträgen oder einem laufenden Streit – zieh bitte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu. Steuerliche Fragen gehören zu deiner Steuerberatung.
Die vier Gesetze im Volltext: Konsumentenschutzgesetz (KSchG) · Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) · E-Commerce-Gesetz (ECG) · Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Was dich in diesem Beitrag erwartet:
- Vier Gesetze, ein Satz pro Gesetz
- B2C und B2B: der Unterschied im Vertrag
- Wer worüber informiert werden muss – und was bei Fehlern passiert
- Ab wann ist ein Kunde Verbraucher, ab wann Unternehmer?
- Drei Anmeldungen, drei Antworten
- Waren, Maßanfertigung, Dienstleistung, Kurs, Download
- Leiturteile, die du kennen solltest
- Checklisten: B2C-, B2B- und gemischter Shop
- So verhinderst du, dass du gratis gearbeitet hast
- Wenn AGB fehlerhaft sind: Was dann gilt
- Was Kunden zusteht – und was nicht
Vier Gesetze, ein Satz pro Gesetz
Wer in Österreich online etwas verkauft – ein Produkt, einen Kurs, ein Coaching, eine Beratung – bewegt sich in vier Gesetzen gleichzeitig. Sie greifen ineinander, gelten aber für unterschiedliche Kunden:
| Gesetz | Worum es geht | Gilt gegenüber |
|---|---|---|
| KSchG | Legt fest, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist (§ 1), und schützt Verbraucher vor unfairen Vertragsklauseln (§ 6) und Gewährleistungsausschlüssen (§ 9). | Verbrauchern |
| FAGG | Regelt Verträge, die online, per Telefon oder außerhalb deiner Geschäftsräume geschlossen werden: Informationspflichten, Bestell-Button, Rücktrittsrecht, Ausnahmen, Rücktrittsfunktion. | Verbrauchern |
| ECG | Regelt, was jede Website mit Angebot zeigen muss (Impressumsangaben, § 5) und wie elektronische Bestellungen ablaufen (§§ 9–11). | Allen – teilweise im B2B abdingbar |
| UGB | Das Recht der Unternehmer untereinander: wer Unternehmer ist (§ 1), Mängelrüge (§ 377), Verzugszinsen (§ 456), Mahnpauschale (§ 458), Pflichtangaben auf der Website (§ 14). | Unternehmern |
Ein Begriff vorab, weil er sonst verwirrt: Das österreichische Gesetz spricht vom Rücktritt, die EU-Richtlinie und das deutsche Recht vom Widerruf. Gemeint ist dasselbe – das Recht des Verbrauchers, sich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zu lösen. Die Muster-Widerrufsbelehrung im Anhang des FAGG heißt trotzdem so. Wir verwenden in diesem Beitrag beide Wörter.
B2C und B2B: Was im Vertrag wirklich anders ist
B2C (Business to Consumer) heißt: Du schließt als Unternehmer einen Vertrag mit einem Verbraucher. B2B (Business to Business) heißt: Beide Seiten sind Unternehmer. Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Im B2C-Geschäft ist fast alles zwingendes Recht – du kannst es weder in AGB noch per Vereinbarung zum Nachteil des Kunden ändern (§ 2 FAGG). Im B2B-Geschäft gilt weitgehend Vertragsfreiheit: Was ihr vereinbart, gilt, solange es nicht sittenwidrig oder gröblich benachteiligend ist.
| Thema | B2C – Kunde ist Verbraucher | B2B – Kunde ist Unternehmer |
|---|---|---|
| Rücktrittsrecht | 14 Tage ohne Grund (§ 11 FAGG), bei fehlender Belehrung bis zu 12 Monate länger (§ 12 FAGG) | Keines – außer du räumst es freiwillig ein |
| Vorvertragliche Infos | Umfangreiche Liste nach § 4 FAGG, plus Zusammenfassung direkt vor dem Kaufbutton (§ 8 Abs. 1) | Impressum (§ 5 ECG, § 14 UGB), AGB speicherbar (§ 11 ECG); Bestellablauf-Infos nach §§ 9, 10 ECG abdingbar |
| Bestell-Button | „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleich eindeutig – sonst kein wirksamer Vertrag (§ 8 Abs. 2 FAGG) | Keine gesetzliche Vorgabe (empfehlenswert bleibt er trotzdem) |
| Preise | Gesamtpreis inkl. Steuern und aller Zusatzkosten; was nicht genannt wurde, muss der Kunde nicht zahlen (§ 4 Abs. 5 FAGG) | Nettopreise üblich und zulässig, solange klar erkennbar ist, ob Steuern enthalten sind (§ 5 Abs. 2 ECG) |
| AGB | Strenge Klauselkontrolle (§ 6 KSchG), unklare Klauseln sind unwirksam (Transparenzgebot) | Freier, aber nicht grenzenlos: gröblich benachteiligende oder überraschende Klauseln bleiben unwirksam (§§ 864a, 879 Abs. 3 ABGB) |
| Gewährleistung | Zwei Jahre, nicht ausschließbar (§ 9 KSchG, Verbrauchergewährleistungsgesetz) | Einschränkbar; beim Warenkauf muss der Käufer Mängel rasch rügen, sonst verliert er Ansprüche (§ 377 UGB) |
| Zahlungsverzug | Gesetzliche Zinsen 4 % (ABGB) | 9,2 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 456 UGB) plus 40 € Betreibungspauschale (§ 458 UGB) |
| Rechnung & Umsatzsteuer | Bruttopreis; digitale Leistungen an EU-Privatkunden oft mit Steuer des Kundenlandes (OSS) | Rechnung mit Pflichtangaben und UID; bei Firmenkunden im EU-Ausland meist Reverse Charge |
Die wichtigste Zeile ist die erste. Wenn du einen Verbraucher fälschlich wie einen Unternehmer behandelst, fehlen ihm alle Informationen, die ihm zustehen – und genau daraus entstehen die teuren Folgen, um die es weiter unten geht. Umgekehrt ist es weniger dramatisch: Behandelst du einen Unternehmer wie einen Verbraucher, gibst du ihm mehr Rechte als nötig. Das kostet im Einzelfall Geld, aber selten Prozesse.
Wer muss worüber informiert werden – und warum?
Der Gedanke hinter den Informationspflichten ist einfach: Im Laden kann man die Ware anfassen, die Verkäuferin fragen und sieht, mit wem man es zu tun hat. Online fehlt das alles. Der Gesetzgeber gleicht das aus, indem er dem Anbieter auferlegt, alles Wesentliche vorher schriftlich und verständlich hinzustellen. Bei Unternehmern geht er davon aus, dass sie selbst nachfragen können – deshalb sind die Pflichten dort schlanker.
Gegenüber allen Kunden (auch B2B)
- ✓ Impressum ständig und leicht erreichbar: Name oder Firma, geografische Anschrift, E-Mail und rasche Kontaktmöglichkeit, Firmenbuchnummer und -gericht, Aufsichtsbehörde, Kammer und Berufsbezeichnung, UID-Nummer (§ 5 Abs. 1 ECG)
- ✓ Bei Firmenbuch-Eintragung zusätzlich Rechtsform und Sitz auf Website, Geschäftsbriefen und Bestellscheinen (§ 14 UGB)
- ✓ Preise so, dass man sie leicht lesen und zuordnen kann – und erkennt, ob Steuern und Versand enthalten sind (§ 5 Abs. 2 ECG)
- ✓ AGB und Vertragsbestimmungen so bereitstellen, dass der Kunde sie speichern und ausdrucken kann (§ 11 ECG – gilt auch B2B, nicht abdingbar)
- ✓ Werbung, Rabattaktionen und Gewinnspiele als solche erkennbar machen (§ 6 ECG)
- ✓ Vor der Bestellung: technische Schritte zum Vertragsschluss, ob der Vertragstext gespeichert wird, wie man Eingabefehler korrigiert, Vertragssprachen (§ 9 ECG), Korrekturmöglichkeit und Zugangsbestätigung (§ 10 ECG) – im B2B per Vereinbarung abdingbar, gegenüber Verbrauchern nicht
Zusätzlich gegenüber Verbrauchern
Bevor ein Verbraucher an einen Online-Vertrag gebunden ist, musst du ihn nach § 4 Abs. 1 FAGG klar und verständlich informieren. Die Liste ist lang, für die meisten Shops und Dienstleister sind diese Punkte entscheidend:
- die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben sowie Liefer- und sonstiger Kosten; bei Abos die Kosten pro Abrechnungszeitraum
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin und dein Beschwerdeverfahren
- ob ein Rücktrittsrecht besteht, mit Bedingungen, Frist und Ablauf – und das Muster-Widerrufsformular (Z 8)
- wer die Rücksendekosten trägt (Z 9)
- dass der Kunde bei Dienstleistungen einen anteiligen Betrag zahlen muss, wenn er nach vorzeitigem Beginn zurücktritt (Z 10)
- wenn kein Rücktrittsrecht besteht oder es erlöschen kann: genau das und unter welchen Umständen (Z 11)
- das gesetzliche Gewährleistungsrecht – bei Waren seit 27.09.2026 in hervorgehobener Form mit dem EU-Hinweis (Z 12, mehr dazu im Beitrag zum GARAN-Label)
- Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestdauer bei Abos und Mitgliedschaften (Z 14, 15)
- bei digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen: Funktionalität, Kompatibilität, Updates
Dazu kommen drei Pflichten rund um den Kaufabschluss:
- Unmittelbar vor dem Button die wesentlichen Eigenschaften, den Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigung noch einmal hervorgehoben zeigen (§ 8 Abs. 1 FAGG).
- Der Button selbst muss ausschließlich „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung tragen (§ 8 Abs. 2 FAGG).
- Nach dem Kauf eine Vertragsbestätigung mit allen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa per E-Mail oder PDF – spätestens bei Lieferung oder vor Beginn der Dienstleistung (§ 7 Abs. 3 FAGG).
- Seit 19.06.2026 zusätzlich die Rücktrittsfunktion: ein gut sichtbarer Button „Vertrag widerrufen“ während der ganzen Rücktrittsfrist (§ 13a FAGG). Alles dazu im Beitrag Widerrufsbutton 2026.
Was passiert, wenn du falsch oder gar nicht informierst?
| Fehler | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Keine oder falsche Belehrung über das Rücktrittsrecht | Rücktrittsfrist verlängert sich um 12 Monate. Holst du die Belehrung nach, endet sie 14 Tage nach Erhalt. | § 12 FAGG |
| Dienstleistung begonnen ohne Belehrung oder ohne Hinweis auf den anteiligen Betrag | Kunde zahlt nach Rücktritt nichts für das bereits Geleistete. | § 16 Abs. 2 FAGG, EuGH C-97/22 |
| Digitale Inhalte geliefert ohne Zustimmung, Bestätigung und Vertragsbestätigung | Rücktrittsrecht erlischt nicht; nach Rücktritt keine Zahlungspflicht für Genutztes | § 18 Abs. 1 Z 11, § 16 Abs. 3 FAGG |
| Ware: Kunde nicht belehrt | Kein Wertersatz, selbst wenn die Ware beim Kunden an Wert verloren hat | § 15 Abs. 4 FAGG |
| Zusatzkosten oder Rücksendekosten nicht angegeben | Kunde muss sie nicht tragen | § 4 Abs. 5 FAGG |
| Button heißt „Weiter“, „Anmelden“ oder „Jetzt starten“ | Kunde ist an den Vertrag nicht gebunden | § 8 Abs. 2 FAGG |
| Vorvertragliche Informationen fehlen oder sind falsch | Verwaltungsstrafe bis 1.450 €; in grenzüberschreitenden Verfahren bis 4 % des Jahresumsatzes | § 19 FAGG |
| Impressum unvollständig, Bestellablauf nicht erklärt, keine Korrekturmöglichkeit | Verwaltungsstrafe bis 3.000 € | § 26 ECG |
| Unzulässige AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern | Klausel unwirksam; Abmahnung bzw. Verbandsklage durch VKI, Arbeiterkammer oder Mitbewerber (UWG) | §§ 6, 28 KSchG |
Die Verwaltungsstrafen sind ärgerlich, aber selten das eigentliche Problem. Das Geld verlierst du über die ersten beiden Zeilen: über verlängerte Rücktrittsfristen und über Leistungen, die du nicht bezahlt bekommst. Warum es sich trotzdem lohnt, Rechtstexte nicht für die ganze Lösung zu halten, zeigen wir in 7 Gründe, warum Rechtstexte allein nicht schützen.
Ab wann ist ein Kunde Verbraucher – und ab wann Unternehmer?
Hier liegt der häufigste Denkfehler: Viele Anbieter glauben, es komme auf die Person an. Hat jemand eine Firma, ist er Unternehmer – hat er keine, ist er Verbraucher. So einfach ist es nicht. § 1 KSchG stellt auf das konkrete Geschäft ab:
Unternehmer ist, für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Verbraucher ist, für wen das nicht zutrifft. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit – auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG, gleichlautend § 1 UGB)
Ein Tischler, der für seine Werkstatt eine Kreissäge bestellt, ist Unternehmer. Derselbe Tischler, der am Abend einen Yogakurs bucht, ist Verbraucher. Die Firma allein entscheidet also nichts – der Zweck entscheidet. Daraus ergeben sich die Faktoren, auf die es ankommt:
| Faktor | Was er bedeutet |
|---|---|
| 1. Zweck des Geschäfts | Dient der Kauf der eigenen selbständigen Tätigkeit? Dann B2B. Dient er dem Privatleben oder einem Angestelltenjob? Dann B2C. |
| 2. Selbständigkeit | Arbeitnehmer betreiben kein Unternehmen. Wer als Angestellter eine Weiterbildung für seinen Job bucht, bleibt Verbraucher – auch wenn sie beruflich nützlich ist. |
| 3. Gründungsphase | Geschäfte, die eine Person vor Aufnahme ihres Unternehmens tätigt, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, gelten noch als Verbrauchergeschäfte (§ 1 Abs. 3 KSchG). Wer einen Gründerkurs bucht, bevor er das Gewerbe anmeldet, ist Verbraucher. |
| 4. Gemischte Nutzung | Der Laptop für Arbeit und Familie, der Kurs halb privat, halb beruflich: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (Erwägungsgrund 17) behandelt den Kunden als Verbraucher, wenn der berufliche Zweck nicht überwiegt. Der EuGH war im Zuständigkeitsrecht strenger (Gruber, siehe unten). Die Grenze ist im Einzelfall unsicher. |
| 5. Auftreten | Wer ausdrücklich als Unternehmen auftritt – Firmenname, UID, Rechnung aufs Unternehmen – und dir damit Anlass gibt, ihn als Unternehmer zu behandeln, kann sich später schwer auf Verbraucherschutz berufen. |
| 6. Sonderfälle | Gemeinden, Kammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer (§ 1 Abs. 2 KSchG). Vereine mit dauerhafter wirtschaftlicher Tätigkeit ebenfalls – ein reiner Freizeitverein ohne solche Tätigkeit kann dagegen Verbraucher sein. |
Wann tritt ein Privatkunde unternehmerisch auf?
Ein Kunde wird nicht dadurch zum Unternehmer, dass er beruflich tätig ist, sondern dadurch, dass dieses Geschäft seinem Unternehmen dient. Woran du das erkennen kannst – jeweils als Indiz, nicht als Beweis:
Spricht für B2B
- Firmenname und UID-Nummer angegeben
- Rechnung ausdrücklich auf das Unternehmen gewünscht
- Bestellung über ein Firmenkonto oder mit Bestätigung „Ich kaufe als Unternehmer“
- Liefer- oder Rechnungsadresse ist ein Betrieb
- Mengen oder Produkte, die privat keinen Sinn ergeben
- Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer
Reicht allein nicht
- Eine berufliche E-Mail-Adresse
- Ein Titel oder eine Berufsbezeichnung
- Das Thema ist beruflich (z. B. ein Excel-Kurs)
- Der Kunde hat irgendwo ein Gewerbe
- Ein Hinweis „Nur für Unternehmer“ in der Fußzeile, den niemand prüft
- Die Zahlung kommt vom Firmenkonto – der Zahler ist nicht automatisch der Vertragspartner
Die praktische Konsequenz: Frag, statt zu raten. Eine Auswahl „Ich buche als Privatperson / für mein Unternehmen“ am Anfang des Checkouts, bei Unternehmen mit Pflichtfeldern für Firma und UID, bringt dir eine dokumentierte Einordnung. Wer dann Firmenangaben macht, tritt erkennbar unternehmerisch auf. Wer keine macht, wird als Verbraucher behandelt – mit allem, was dazugehört.
Was die Einordnung konkret verändert
| Bereich | Verbraucher | Unternehmer |
|---|---|---|
| Informationspflichten | Volle FAGG-Liste, Zusammenfassung vor dem Button, Bestätigung per E-Mail | Impressum, speicherbare AGB; Rest vertraglich regelbar |
| Rücktritt | 14 Tage gesetzlich, Ausnahmen nur nach § 18 FAGG | Nur was vereinbart ist, z. B. Stornoregeln in den AGB |
| Storno bei Kursen | Stornogebühren nur außerhalb der Rücktrittsfrist und nur angemessen | Stornostaffeln frei vereinbar, solange nicht gröblich benachteiligend |
| Rechnung | Bruttobetrag; Rechnung im Onlinehandel meist freiwillig, aber üblich; bis 400 € brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung | Vollständige Rechnung ist Pflicht; ab 10.000 € brutto mit UID des Kunden, bei Reverse Charge immer |
| Umsatzsteuer | Dienstleistungen grundsätzlich am Ort des Anbieters; elektronisch erbrachte Leistungen (Downloads, Videokurse) und seit 2025 auch Online-Live-Events an EU-Privatkunden am Wohnsitz des Kunden (OSS, ab 10.000 € EU-Umsatz) | Dienstleistungen grundsätzlich am Sitz des Kunden; im EU-Ausland mit gültiger UID meist Reverse Charge (UID-Prüfung über FinanzOnline). Ausnahme Präsenzseminare: Veranstaltungsort |
Steuerliche Angaben vereinfacht; Kleinunternehmerregelung, Schwellenwerte und Sonderfälle bitte mit der Steuerberatung abstimmen.
Drei Anmeldungen, drei Antworten
Genau diese drei Situationen kommen in Kurs-, Seminar- und Coaching-Anmeldungen jede Woche vor. Wir spielen sie durch – erst, was der Kunde rechtlich ist, dann, was du berücksichtigen musst.
Beispiel 1 · Name, Privatadresse, Geburtsdatum
Ein Kunde meldet sich für einen Kurs an und gibt Vor- und Nachname, seine private Wohnadresse und sein Geburtsdatum an. Keine Firma, keine UID.
Was er ist: Nach außen ein Verbraucher. Nichts deutet darauf hin, dass der Kurs seinem Unternehmen dient. Auch wenn er insgeheim selbständig ist und den Kurs beruflich nutzt: Solange er das nicht zu erkennen gibt, musst du ihn als Verbraucher behandeln. Das ist auch die sichere Seite – wer einen Verbraucher korrekt belehrt, macht nichts falsch.
Was du berücksichtigen musst:
- Volle Informationspflichten, Muster-Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular, Button „zahlungspflichtig buchen“, Bestätigung per E-Mail.
- Rücktrittsfrist 14 Tage ab Buchung (bei Dienstleistungen zählt der Vertragsabschluss, § 11 Abs. 2 Z 1 FAGG).
- Beginnt der Kurs innerhalb dieser 14 Tage: ausdrückliches Verlangen auf vorzeitigen Beginn einholen und die Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Erfüllung bestätigen lassen (§ 10 FAGG) – sonst gilt das Szenario vom Anfang.
- Handelt es sich um einen Hobbykurs zu einem fixen Termin (Kochabend, Töpferworkshop), kann die Ausnahme für Freizeitbetätigungen greifen (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG). Bei beruflicher Weiterbildung und Coachings ist das umstritten – rechne mit Rücktrittsrecht.
- Geburtsdatum: Brauchst du es wirklich, etwa für ein Zertifikat oder eine Förderstelle? Wenn nicht, lass das Feld weg – die DSGVO verlangt Datenminimierung. Wenn ja, schreib dazu, wofür. Und: Zeigt das Datum, dass der Kunde minderjährig ist, ist der Vertrag ohne Zustimmung der Eltern unter Umständen nicht wirksam.
Kurz: B2C. Volles Programm.
Beispiel 2 · Firma meldet Mitarbeiter an
Ein Unternehmen meldet eine Mitarbeiterin an: Firmenname, Firmenadresse, UID-Nummer, dazu der Name der Teilnehmerin.
Was es ist: Ein klares B2B-Geschäft. Dein Vertragspartner ist das Unternehmen, nicht die Mitarbeiterin. Sie ist Teilnehmerin, nicht Kundin. Die Weiterbildung der eigenen Leute gehört zum Betrieb des Unternehmens.
Was du berücksichtigen musst:
- Kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach FAGG. Was bei Absage gilt, regeln deine AGB – also brauchst du dort klare B2B-Stornoregeln (z. B. kostenlos bis 30 Tage vorher, danach gestaffelt, Ersatzteilnehmer jederzeit möglich).
- Impressum und speicherbare AGB bleiben Pflicht (§§ 5, 11 ECG). Die Informationen zum Bestellablauf (§§ 9, 10 ECG) kannst du im B2B abbedingen – das muss aber auch vereinbart sein, sonst gelten sie.
- Rechnung auf das Unternehmen mit dessen UID. Sitzt es im EU-Ausland und ist die UID gültig, meist ohne österreichische Umsatzsteuer mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Bei Präsenzveranstaltungen gilt der Veranstaltungsort – hier mit der Steuerberatung abklären.
- UID kurz über FinanzOnline prüfen und das Ergebnis aufheben. Eine erfundene UID macht aus einer Privatperson keinen Unternehmer.
- Zahlt die Firma zu spät, stehen dir 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und 40 € Pauschale zu (§§ 456, 458 UGB).
- Die Daten der Mitarbeiterin verarbeitest du für die Durchführung – Datenschutzerklärung entsprechend formulieren.
Kurz: B2B. Vertragsfreiheit, aber du musst sie in den AGB auch nutzen.
Beispiel 3 · Privat angemeldet, die Firma zahlt
Ein Kunde meldet sich mit Name, Privatadresse und Geburtsdatum an – wie in Beispiel 1. Bezahlt wird die Rechnung aber von seinem Arbeitgeber, oder er bittet nachträglich darum, die Rechnung auf die Firma auszustellen.
Was er ist: Der Vertrag wurde mit ihm geschlossen – als Verbraucher. Wer zahlt, ändert nicht, wer Vertragspartner ist. Ein Angestellter, der eine Fortbildung für seinen Job bucht, betreibt kein Unternehmen; er bleibt Verbraucher, auch wenn der Chef die Kosten übernimmt. Er hat also das volle Rücktrittsrecht.
Was du berücksichtigen musst:
- Behandle die Buchung wie Beispiel 1 – vollständig belehren, Verlangen auf vorzeitigen Beginn einholen.
- Rechnung nicht einfach umschreiben. Die Rechnung richtet sich an den, mit dem du den Vertrag hast und der die Leistung bekommt. Eine Rechnung auf eine Firma für einen Vertrag mit einer Privatperson ist inhaltlich falsch – und die Firma kann daraus womöglich keine Vorsteuer ziehen. Was das für die Einordnung bedeutet, erklären wir gleich unten.
- Saubere Wege: Entweder die Firma bucht neu als Vertragspartnerin (Beispiel 2) und die private Buchung wird einvernehmlich storniert. Oder die Rechnung bleibt auf den Teilnehmer, und die Firma erstattet ihm die Kosten intern. Was für die Firma steuerlich passt, klärt sie mit ihrer Steuerberatung.
- Damit das gar nicht erst passiert: Abfrage „Wer ist Rechnungsempfänger?“ vor dem Abschluss, nicht danach.
Kurz: B2C. Die Firma als Zahlerin macht daraus kein B2B – das entscheidet sich bei der Anmeldung.
Und wenn die Rechnung trotzdem auf eine Firma geht?
In der Praxis kommt der Wunsch nach einer Firmenrechnung oft erst nach der Buchung – manchmal Wochen später, wenn die Buchhaltung nachfragt. Dann stellen sich drei Fragen: Was ist der Teilnehmer jetzt? Macht die Rechnung ihn zum Unternehmer? Und was ist, wenn ihm die Firma selbst gehört? Zwei Grundsätze helfen beim Sortieren:
1. Die Rechnung folgt dem Vertrag – nicht umgekehrt. Wer Vertragspartner ist und ob er als Verbraucher handelt, entscheidet sich beim Vertragsabschluss. Eine spätere Rechnung kann ein Indiz sein, was der Zweck war. Sie tauscht aber nicht den Vertragspartner aus.
2. Eine GmbH ist eine eigene Person, ein Einzelunternehmer nicht. Die GmbH ist rechtlich jemand anderer als ihr Gesellschafter. Der Einzelunternehmer ist dieselbe Person wie der Privatmensch – bei ihm zählt nur, wofür er dieses eine Geschäft macht.
Fall A · Rechnung wurde auf den Arbeitgeber umgeschrieben
Der Teilnehmer hat privat gebucht, du hast auf seine Bitte die Rechnung auf seinen Arbeitgeber ausgestellt.
Was er ist: Weiterhin Verbraucher. Dein Vertrag besteht mit ihm, nicht mit dem Arbeitgeber – und als Angestellter betreibt er kein Unternehmen. Das Rücktrittsrecht bleibt ihm, egal was auf der Rechnung steht und ob die Firma Vorsteuer gezogen hat oder nicht.
Was du tun solltest: Die Rechnung passt nicht zum Vertrag. Entweder du berichtigst sie wieder auf den Teilnehmer, oder der Arbeitgeber wird sauber Vertragspartner (neue Buchung, alte einvernehmlich storniert – schriftlich). Ob der Arbeitgeber aus der falschen Rechnung Vorsteuer ziehen durfte, ist sein Risiko, das er mit seiner Steuerberatung klärt. Deine abgeführte Umsatzsteuer ändert sich dadurch nicht.
Fall B · Die Firma ist seine eigene GmbH
Der Teilnehmer bucht mit Name, Privatadresse und Geburtsdatum. Dass ihm eine GmbH gehört, die er auch führt, sagt er nicht – und es ist aus der Anmeldung nicht erkennbar. Später möchte er die Rechnung auf die GmbH.
Was er ist: Vertragspartner ist er persönlich, nicht die GmbH. Unternehmerin ist die GmbH – er selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer nicht automatisch Unternehmer. Für dich war beim Abschluss nur eine Privatperson zu sehen, und er hat keinen anderen Eindruck erweckt. Behandle ihn deshalb als Verbraucher.
Ganz eindeutig ist das nicht: Bei Bürgschaften für die eigene Gesellschaft haben Gerichte den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer teils nicht als Verbraucher gesehen, weil er wirtschaftlich mit „seiner“ GmbH verbunden ist (EuGH C-74/15 Tarcău verlangt dafür eine Prüfung im Einzelfall). Darauf solltest du dich als Anbieter aber nicht verlassen – er hat ja nicht für die GmbH gebucht.
Was du tun solltest: Keine Rechnung an die GmbH für einen Vertrag mit ihm. Will er, dass die GmbH Vertragspartnerin wird, bucht die GmbH neu – mit Firmenname, Firmenbuchnummer und UID – und die private Buchung wird schriftlich einvernehmlich storniert. Ab dann ist es B2B. Am saubersten passiert das vor Leistungsbeginn. Was du nicht tun solltest: ihm über die Umbuchung nachträglich das Rücktrittsrecht „wegvereinbaren“. Zum Nachteil eines Verbrauchers kann man vom FAGG nicht abweichen (§ 2 FAGG).
Fall C · Einzelunternehmer mit dem eigenen Namen als Firma
Max Muster ist Einzelunternehmer, sein Unternehmen heißt ebenfalls „Max Muster“ (oder „Max Muster e.U.“). Er meldet sich mit Namen und Privatadresse an. Später bittet er um eine Rechnung an „Max Muster“ mit seiner Geschäftsadresse und UID.
Was er ist: Hier gibt es keine zweite Person. Privatmann und Einzelunternehmer sind rechtlich derselbe Max Muster – auch ein eingetragenes e.U. ist keine eigene Gesellschaft. Ob er B2C oder B2B ist, hängt deshalb allein vom Zweck ab: Bucht er den Kurs für seinen Betrieb, ist er Unternehmer. Bucht er ihn privat, ist er Verbraucher.
- Bei der Anmeldung war das nicht zu erkennen – also behandelst du ihn als Verbraucher, mit Belehrung und allem. Das ist kein Fehler: Einem Unternehmer mehr Rechte zu geben, als er hätte, ist erlaubt.
- Die Firmenrechnung ist bei ihm nicht falsch adressiert, denn der Rechnungsempfänger ist dieselbe Person. Sie ist steuerlich in Ordnung, wenn er den Kurs tatsächlich für sein Unternehmen nutzt.
- Der Wunsch nach einer Firmenrechnung ist ein starkes Indiz, dass er für seinen Betrieb gebucht hat. Wer die Kosten als Betriebsausgabe absetzt und die Vorsteuer zieht, sagt damit selbst: Das war geschäftlich. Tritt er später als „Verbraucher“ zurück, hast du gute Argumente, dass ihm das Rücktrittsrecht nicht zusteht. Ganz sicher ist das nicht, weil es auf den Zweck beim Abschluss ankommt und Mischzwecke möglich sind.
- Was du tun solltest: Lass dir seine Angabe schriftlich geben, zum Beispiel per E-Mail: „Ich habe den Kurs für mein Unternehmen gebucht, bitte Rechnung an …, UID …“. Prüfe die UID. Und ab dem nächsten Mal bucht er gleich über „Ich buche für mein Unternehmen“.
- Keine UID? Auch ein Kleinunternehmer ohne UID ist Unternehmer, wenn er für seinen Betrieb kauft. Die fehlende UID macht ihn nicht zum Verbraucher – sie macht es dir nur schwerer, das zu erkennen.
| Situation | Vertragspartner | B2C oder B2B? | Rechnung an Firma? |
|---|---|---|---|
| Angestellter bucht privat, Arbeitgeber zahlt | Angestellter | B2C | Nein – nur nach Neubuchung durch die Firma |
| GmbH-Eigentümer bucht privat, GmbH nicht genannt | Er persönlich | Als B2C behandeln | Nein – nur nach Neubuchung durch die GmbH |
| Einzelunternehmer bucht privat, Zweck unbekannt | Er (= sein Unternehmen) | Als B2C behandeln | – |
| Einzelunternehmer erklärt später den betrieblichen Zweck | Er (= sein Unternehmen) | Eher B2B – Erklärung schriftlich festhalten | Ja, gleiche Person |
| Buchung von Anfang an mit Firma und UID | Die Firma | B2B | Ja |
Unterm Strich ist das die gute Nachricht dieses Abschnitts: Wenn du im Zweifel jeden als Verbraucher behandelst und korrekt belehrst, kostet dich eine falsche Einordnung kein Geld. Schlimmstenfalls hat ein Unternehmer ein Rücktrittsrecht bekommen, das er nicht gebraucht hätte – und wenn er nach vorzeitigem Beginn zurücktritt, zahlt er trotzdem anteilig. Teuer wird es nur umgekehrt: wenn du einen Verbraucher für einen Unternehmer hältst und deshalb nicht belehrst.
Zwei weitere Fälle, die wir oft sehen:
- Die Gründerin vor der Gewerbeanmeldung bucht einen Shop-Aufbau-Kurs oder eine Strategieberatung: Verbraucherin, obwohl der Zweck klar unternehmerisch ist (§ 1 Abs. 3 KSchG). Für viele Anbieter, die sich an Gründer richten, ist das die überraschendste Regel.
- Der Fotograf mit Gewerbe bucht privat einen Italienischkurs für den Urlaub: Verbraucher. Bucht er einen Lightroom-Kurs mit seiner Firmenadresse und UID: Unternehmer.
Waren, Maßanfertigung, Dienstleistung, Kurs, Download
Ist der Kunde Verbraucher, hängt der Rest davon ab, was du verkaufst. Die Rücktrittsfrist beginnt unterschiedlich, und die Ausnahmen in § 18 FAGG greifen nur bei bestimmten Leistungen – und oft nur, wenn du vorher etwas Bestimmtes getan hast.
| Angebot | Rücktritt B2C | Was du tun musst |
|---|---|---|
| Ware mit Versand | 14 Tage ab Erhalt der (letzten) Ware | Belehrung, Formular, Rücksendekosten regeln; Erstattung binnen 14 Tagen, Zurückbehalten bis Ware zurück ist. Mehr im Beitrag Rückgaben im Onlineshop |
| Maßanfertigung, Personalisierung | Kein Rücktrittsrecht, wenn nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten (§ 18 Abs. 1 Z 3) | Ausnahme vorher ausdrücklich nennen (§ 4 Abs. 1 Z 11). Gilt nicht für Standardware aus einem Baukasten, die du einfach wieder verkaufen könntest |
| Hygieneartikel, Verderbliches | Ausnahme nur bei entfernter Versiegelung bzw. schnell verderblicher Ware (Z 4, 5) | Versiegelung muss echt sein; eine Matratze mit abgezogener Schutzfolie bleibt laut EuGH rücktrittsfähig |
| Dienstleistung (Beratung, Coaching, Agentur, Handwerk) | 14 Tage ab Vertragsabschluss; erlischt erst bei vollständiger Erbringung – und nur mit Verlangen und Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 1) | Verlangen auf vorzeitigen Beginn (§ 10), Hinweis auf anteiligen Betrag (§ 4 Abs. 1 Z 10); bei Rücktritt anteilige Zahlung nach § 16 Abs. 1 |
| Live-Kurs, Webinar, Programm | Wie Dienstleistung. Freizeit-Ausnahme (Z 10) nur bei Freizeitbetätigung mit fixem Termin – bei Weiterbildung unsicher | Wie Dienstleistung. Bei Programmen über Wochen ist der anteilige Betrag die einzige Absicherung |
| Download, Videokurs, E-Book, Software-Zugang | 14 Tage ab Vertragsabschluss; erlischt mit Beginn der Bereitstellung, wenn drei Bedingungen erfüllt sind (§ 18 Abs. 1 Z 11) | 1. ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn, 2. bestätigte Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts, 3. Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger, die beides enthält. Fehlt eines davon, schuldet der Kunde nach Rücktritt nichts (§ 16 Abs. 3) |
| Mitgliedschaft, Abo, Kurs-Plattform | Je nach Inhalt Dienstleistung oder digitale Leistung; bei Gratis-Test vorher klare Information, sonst entsteht beim Übergang in die Bezahlphase ein neues Rücktrittsrecht | Kosten pro Abrechnungszeitraum, Laufzeit und Kündigung vor dem Button; Wertersatz anteilig nach Zeit |
| Mischformen (Videokurs + Live-Calls + 1:1) | Für jeden Teil gilt seine eigene Regel | Beide Erklärungen einholen: Verlangen für die Dienstleistung, Zustimmung für die digitalen Inhalte. Teilpreise im Angebot ausweisen |
Die häufigste Falle bei Online-Kursen: Der Zugang wird sofort nach der Zahlung freigeschaltet, aber im Checkout fehlt die Checkbox für den Verzicht. Der Kunde schaut alle Videos, lädt alle Arbeitsblätter herunter und tritt am Tag 13 zurück. Er bekommt alles zurück und muss für das Gesehene nichts zahlen. Das ist kein Schlupfloch, das ist das Gesetz.
Leiturteile, die du kennen solltest
Das FAGG setzt eine EU-Richtlinie um. Deshalb prägt vor allem der Europäische Gerichtshof, wie die Regeln auszulegen sind – seine Entscheidungen binden österreichische Gerichte. Diese Urteile beschreiben die Grenzen besser als jeder Gesetzestext:
| Urteil | Worum es ging | Was es für dich heißt |
|---|---|---|
| EuGH C-97/22 17.05.2023 |
Ein Handwerker erneuerte die Elektrik eines Hauses ohne Belehrung über das Widerrufsrecht. Der Kunde widerrief nach Abschluss der Arbeiten. | Ohne Belehrung kein Geld – auch nicht für vollständig erbrachte Leistungen. Der Anbieter trägt die Kosten selbst. |
| EuGH C-641/19 PE Digital, 08.10.2020 |
Eine Partnerbörse verlangte nach Widerruf eines Jahresabos einen hohen Wertersatz für den angeblich wertvollsten Teil am Anfang. | Der anteilige Betrag richtet sich grundsätzlich nach der Zeit im Verhältnis zum Gesamtpreis. Willst du eine Teilleistung separat abrechnen, muss sie im Vertrag mit eigenem Preis ausgewiesen sein. |
| EuGH C-249/21 Fuhrmann-2, 07.04.2022 |
Ein Hotelportal nutzte den Button „Buchung abschließen“. | Es zählt nur die Beschriftung des Buttons selbst, nicht der Text drumherum. Im Zweifel: „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig buchen“. |
| EuGH C-565/22 Sofatutor, 05.10.2023 |
Eine Lernplattform mit Gratis-Testphase, die automatisch in ein Bezahlabo überging. | Hast du vor dem Test klar über Preis und Übergang informiert, gibt es nur ein Rücktrittsrecht. Sonst entsteht beim Übergang ein zweites. |
| EuGH C-529/19 Möbel Kraft, 21.10.2020 |
Eine maßgefertigte Einbauküche wurde widerrufen, bevor die Produktion begonnen hatte. | Die Ausnahme für Maßanfertigungen gilt unabhängig davon, ob du schon mit der Herstellung begonnen hast. |
| EuGH C-681/17 slewo, 27.03.2019 |
Eine Matratze, deren Schutzfolie der Kunde entfernt hatte. | Die Hygiene-Ausnahme ist eng. Was sich reinigen und wieder verkaufen lässt, bleibt rücktrittsfähig. |
| EuGH C-464/01 Gruber, 20.01.2005 |
Ein Landwirt kaufte Dachziegel für ein Gebäude, das er teils privat, teils für den Betrieb nutzte, und bestellte auf betrieblichem Weg. | Bei gemischtem Zweck kann der Verbraucherschutz entfallen. Und wer selbst den Eindruck erweckt, unternehmerisch zu handeln, kann sich nicht nachträglich auf Verbraucherschutz berufen. |
| EuGH C-105/17 Kamenova, 04.10.2018 |
Eine Privatperson verkaufte mehrere Gegenstände über eine Online-Plattform. | Ob jemand Unternehmer ist, hängt von Kriterien wie Regelmäßigkeit, Gewinnabsicht und Auftreten ab – nicht von einer einzelnen Anzeige. Wichtig für alle, die „nebenbei“ verkaufen. |
Checklisten: So machst du deinen Shop rechtssicher
„Rechtssicher“ heißt nicht „unangreifbar“ – das gibt es nicht. Es heißt: Die typischen, teuren Fehler sind ausgeschlossen, und du kannst im Streitfall belegen, was der Kunde wann gesehen und bestätigt hat.
B2C-Shop: Du verkaufst an Privatkunden
- ☐ Impressum vollständig nach § 5 ECG (und § 14 UGB, falls im Firmenbuch)
- ☐ Bruttopreise inkl. aller Kosten, Versandkosten klar sichtbar vor der Bestellung; Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten am Anfang des Checkouts (§ 8 Abs. 3 FAGG)
- ☐ Muster-Widerrufsbelehrung korrekt ausgefüllt plus Muster-Widerrufsformular – unverändert ist sie am sichersten (siehe Muster-Widerrufsbelehrung)
- ☐ Ausnahmen vom Rücktrittsrecht beim jeweiligen Produkt genannt (Maßanfertigung, Hygiene, Download)
- ☐ Zusammenfassung direkt über dem Button: Produkt, Gesamtpreis, Laufzeit
- ☐ Button „zahlungspflichtig bestellen“
- ☐ Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten: Checkboxen für Verlangen bzw. Zustimmung und Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts – nicht vorangehakt
- ☐ Bestellbestätigung per E-Mail mit Vertragstext, AGB, Belehrung, Formular und den abgegebenen Erklärungen
- ☐ Rücktrittsfunktion „Vertrag widerrufen“ seit 19.06.2026 (Widerrufsbutton)
- ☐ Gewährleistungshinweis bei Waren seit 27.09.2026 (GARAN-Label)
- ☐ AGB ohne verbraucherfeindliche Klauseln (Gewährleistungsausschluss, Gerichtsstand am eigenen Sitz, pauschale Stornogebühren innerhalb der Rücktrittsfrist)
- ☐ Veraltete Hinweise entfernt, z. B. auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung, die seit Juli 2025 nicht mehr betrieben wird
B2B-Shop: Du verkaufst nur an Unternehmen
Ein reiner B2B-Shop spart dir das Rücktrittsrecht und einen guten Teil der Informationspflichten – aber nur, wenn du wirklich nur an Unternehmer verkaufst. Ein Satz im Footer reicht dafür nicht.
- ☐ Deutlicher Hinweis „Angebot ausschließlich für Unternehmer“ auf Startseite, Produktseiten und im Checkout
- ☐ Pflichtfelder Firmenname und UID (bzw. Firmenbuch- oder GISA-Nummer bei Unternehmen ohne UID)
- ☐ Checkbox „Ich bestelle als Unternehmer für mein Unternehmen“
- ☐ Bei Neukunden Freischaltung nach Prüfung oder automatisierte UID-Prüfung
- ☐ Bestellungen, die erkennbar privat sind, nicht annehmen – oder als B2C abwickeln
- ☐ Impressum, speicherbare AGB (§ 11 ECG); Nettopreise mit klarem Hinweis „zzgl. USt.“
- ☐ B2B-AGB: Stornoregeln, Zahlungsziel, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung und Haftung, Mängelrüge, Gerichtsstand, Verzicht auf die Informationen nach §§ 9, 10 ECG
- ☐ Rechnungen mit allen Pflichtangaben und UID, Reverse-Charge-Hinweis bei EU-Firmenkunden
Gemischter Shop: B2C und B2B
Die meisten Händler, Kursanbieter und Coaches haben beide Kundengruppen. Dann gilt: Der Shop ist ein B2C-Shop mit B2B-Zusatz – nicht umgekehrt.
- ☐ Alle B2C-Punkte von oben – sie gelten, solange nicht klar B2B gewählt wurde
- ☐ Kundentyp-Auswahl am Anfang des Checkouts: „Privat“ oder „Unternehmen“, bei Unternehmen Firma und UID als Pflichtfelder
- ☐ Preise standardmäßig brutto anzeigen; Netto-Anzeige optional für eingeloggte Firmenkunden
- ☐ AGB mit getrennten Abschnitten für Verbraucher und Unternehmer – Stornoregeln für B2B dürfen das Rücktrittsrecht für B2C nicht verwässern
- ☐ Bestellbestätigung je nach Kundentyp: mit Belehrung und Formular für Verbraucher, ohne für Unternehmen
- ☐ Rechnungslogik je Kundentyp: Brutto, OSS oder Reverse Charge automatisch richtig
- ☐ Kundentyp, Zeitstempel und abgegebene Erklärungen in der Bestellung speichern
| Umsetzung | WooCommerce | Shopify | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Button-Text, Zusammenfassung, Belehrung | Rechtstexte-Plugin oder Theme-Anpassung | Sprachdatei des Themes, Checkout-Einstellungen | 1–2 Std |
| Checkboxen für Dienstleistung und digitale Inhalte, nur bei betroffenen Produkten | Checkout-Felder je Produktkategorie, Speicherung in der Bestellung | Checkout-Erweiterung oder App; Grenzen je nach Tarif | 2–4 Std |
| Kundentyp-Auswahl mit UID-Prüfung | Plugin für Kundengruppen und UID-Validierung | B2B-Funktionen bzw. App, Firmenkonten | 3–6 Std |
| Bestätigungsmail mit Erklärungen und Belehrung je Kundentyp | E-Mail-Vorlagen mit Bedingungen | Benachrichtigungsvorlagen (Liquid) | 1–3 Std |
| Zugang zu Kursen erst nach Zustimmung freischalten | Kopplung LMS-Plugin an Bestellstatus und Checkbox | Kurs-App an Bestellattribut koppeln | 2–5 Std |
Für die Shopsysteme im Detail haben wir eigene Seiten: WooCommerce rechtssicher und Shopify rechtssicher.
So verhinderst du, dass du gratis gearbeitet hast
Zurück zur Coachin vom Anfang. Ihr hätten vier Dinge gereicht, um nach dem Rücktritt in Woche acht nicht null, sondern rund sieben Achtel ihres Honorars zu behalten. So sieht der Ablauf aus, der dich absichert:
- Vor der Buchung belehren. Muster-Widerrufsbelehrung samt Formular sichtbar im Buchungsprozess und in den AGB. Darin ausdrücklich der Satz, dass bei Rücktritt nach vorzeitigem Beginn ein anteiliger Betrag zu zahlen ist (§ 4 Abs. 1 Z 10 FAGG). Ohne diesen Satz hilft dir das Verlangen später nichts (§ 16 Abs. 2).
- Das Verlangen einholen. Für Dienstleistungen eine eigene, nicht vorangehakte Checkbox, zum Beispiel:
„Ich verlange ausdrücklich, dass mit der Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird. Mir ist bekannt, dass ich bei Rücktritt einen anteiligen Betrag für bereits erbrachte Leistungen zahle und mein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliere.“ Für digitale Inhalte entsprechend: Zustimmung zur sofortigen Bereitstellung und Bestätigung, dass das Rücktrittsrecht damit erlischt. Lass die Formulierung von deinem Rechtstexte-Anbieter oder deiner Anwältin freigeben. - Bestätigen, bevor du anfängst. Die Bestellbestätigung per E-Mail muss die Vertragsinformationen und die abgegebenen Erklärungen enthalten – und spätestens vor Beginn der Leistung beim Kunden sein (§ 7 Abs. 3 FAGG). Bei digitalen Inhalten ist das eine der drei Bedingungen, damit das Rücktrittsrecht überhaupt erlischt.
- Ohne Erklärung nicht starten. Bucht jemand ohne Checkbox (etwa per E-Mail oder Telefon), beginnst du erst nach Ablauf der 14 Tage – oder holst das Verlangen schriftlich nach, bevor du anfängst.
- Dokumentieren. Zeitstempel der Checkbox, Version der AGB, Inhalt der Bestätigungsmail. Im Streit musst du beweisen, dass du belehrt hast – nicht der Kunde, dass du es nicht getan hast.
- Leistung messbar machen. Module, Termine, Lieferungen mit Datum festhalten. Der anteilige Betrag wird am Verhältnis zur Gesamtleistung berechnet. Wer Teilleistungen – etwa eine Analyse am Anfang – separat abrechnen will, muss sie im Angebot mit eigenem Preis ausweisen (EuGH PE Digital).
- Fehlende Belehrung sofort nachholen. Merkst du den Fehler bei laufenden Verträgen, belehre die betroffenen Kunden nachträglich. Damit endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach Erhalt statt erst nach einem Jahr (§ 12 Abs. 2). Ob das den Anspruch für bereits Geleistetes rettet, ist zweifelhaft – verlass dich nicht darauf.
- Vorkasse schützt nicht. Das bezahlte Geld musst du nach einem wirksamen Rücktritt binnen 14 Tagen zurückzahlen (§ 14 FAGG). Die Absicherung liegt in der Belehrung, nicht in der Zahlungsart.
Die Faustregel: Belehrung + Hinweis auf anteiligen Betrag + Checkbox + Bestätigungsmail, bevor du beginnst. Fehlt eines davon, hast du im schlimmsten Fall bis zu ein Jahr lang auf eigenes Risiko gearbeitet.
Wenn AGB fehlerhaft sind: Was dann gilt – bei B2C und B2B
Kommt es zum Streit, fällt schnell der Satz „Ihre AGB sind ungültig!“ Auf beiden Seiten kursieren dazu falsche Vorstellungen. Der Anbieter glaubt, mit den AGB sei alles geregelt. Der Kunde glaubt, ein Fehler in den AGB mache den ganzen Vertrag nichtig oder die Leistung kostenlos. Beides stimmt so nicht. AGB werden auf drei Ebenen geprüft:
1. Gelten die AGB überhaupt? AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vereinbart wurden. Online heißt das: Vor dem Abschluss wurde deutlich auf sie hingewiesen, sie waren abrufbar und speicherbar (§ 11 ECG), und der Kunde hat mit ihnen abgeschlossen – etwa über eine Checkbox oder einen klaren Hinweis direkt beim Button.
2. Hält die einzelne Klausel? Geprüft wird jede Bestimmung für sich. Eine unwirksame Klausel fällt weg, der Rest der AGB und der Vertrag bleiben bestehen.
3. Was gilt an ihrer Stelle? Die Lücke füllt das Gesetz – ABGB, UGB und bei Verbrauchern das FAGG und das KSchG. Für den Anbieter ist das oft ungünstiger als eine faire Klausel gewesen wäre, aber selten „gar nichts“.
| Fehler | Folge bei B2C | Folge bei B2B |
|---|---|---|
| AGB nicht wirksam vereinbart (kein Hinweis vor dem Abschluss, nur irgendwo im Footer) | Vertrag gilt trotzdem, aber ohne AGB – es gilt das Gesetz | Ebenso. Im B2B können AGB auch durch eine laufende Geschäftsbeziehung oder Branchenübung gelten – darauf verlassen sollte man sich nicht |
| Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen | Unwirksam nach § 6 KSchG oder § 879 Abs. 3 ABGB. Sie fällt ganz weg und wird nicht auf das gerade noch Zulässige zurechtgestutzt (EuGH C-618/10) | Unwirksam nur bei gröblicher Benachteiligung (§ 879 Abs. 3 ABGB). Der Maßstab ist großzügiger, weil Unternehmer verhandeln können |
| Überraschende Klausel an unerwarteter Stelle | Wird nicht Vertragsbestandteil (§ 864a ABGB) | Ebenso – § 864a gilt auch unter Unternehmern |
| Unklare Formulierung | Wird gegen den Anbieter ausgelegt (§ 915 ABGB); intransparente Klauseln sind unwirksam (§ 6 Abs. 3 KSchG) | Wird ebenfalls gegen den Anbieter ausgelegt (§ 915 ABGB) |
| Widerrufsbelehrung fehlerhaft (Formular fehlt, Hinweis auf anteiligen Betrag fehlt) | Die AGB werden dadurch nicht „ungültig“. Die Folgen stehen im FAGG: längere Rücktrittsfrist (§ 12), kein anteiliges Entgelt (§ 16 Abs. 2), kein Wertersatz (§ 15 Abs. 4) | Ohne Bedeutung, weil es kein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt. Aber: Räumen die AGB jedem „Kunden“ ohne Unterscheidung ein Rücktrittsrecht ein, kann sich je nach Formulierung auch ein Unternehmer vertraglich darauf berufen |
| Stornoregel unwirksam oder passt nicht zum Fall | Innerhalb der Rücktrittsfrist sind Stornogebühren ohnehin unzulässig. Danach gilt ohne wirksame Klausel das Gesetz: Bei Werkverträgen behält der Anbieter das Entgelt, muss sich aber anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat (§ 1168 ABGB) | Ebenso § 1168 ABGB. Eine Stornoklausel gilt nur für den Fall, den sie beschreibt – „Abmeldung bis zwei Wochen vor Beginn“ sagt nichts über einen Ausstieg nach Kursbeginn |
| Keine Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger (§ 7 Abs. 3 FAGG) | Eigener Pflichtverstoß, Verwaltungsstrafe möglich. Bei digitalen Inhalten erlischt das Rücktrittsrecht ohne diese Bestätigung nicht (§ 18 Abs. 1 Z 11). Ob sich die Frist nach § 12 verlängert, hängt daran, ob vor dem Abschluss korrekt belehrt wurde | Keine gesetzliche Pflicht. Die Bestätigung ist im B2B vor allem dein Beweismittel |
Fünf Irrtümer, die wir in Streitfällen immer wieder lesen
In Foren, in E-Mails von Kunden und zunehmend auch in Antworten von KI-Chats tauchen immer wieder dieselben Fehlannahmen auf. Sie klingen überzeugend, halten aber dem Gesetzestext nicht stand:
| Irrtum | Was tatsächlich gilt |
|---|---|
| „Die Rücktrittsfrist beginnt erst, wenn die Belehrung per E-Mail zugeschickt wurde.“ | Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit dem Vertragsabschluss, bei Waren mit dem Erhalt (§ 11 Abs. 2 FAGG). Fehlt die Belehrung, verlängert sie sich um zwölf Monate. Wird die Belehrung nachgeholt, endet sie 14 Tage nach Erhalt (§ 12 FAGG). |
| „Eine Belehrung, die nur als Link verfügbar war, gilt nicht.“ | Vor dem Abschluss reicht es, die Informationen klar auf der Website bereitzustellen (§ 7 Abs. 1 FAGG). Auf dauerhaftem Datenträger ist erst die Vertragsbestätigung danach vorgeschrieben (§ 7 Abs. 3). Beides ist Pflicht, die Folgen eines Fehlers sind aber verschieden. |
| „Fehler in den AGB machen den Vertrag ungültig.“ | Unwirksam wird die einzelne Klausel, nicht der Vertrag. Wer gebucht und die Leistung erhalten hat, hat einen Vertrag. |
| „Im B2B gibt es ohne unterschriebenen Vertrag keinen Vertrag.“ | Verträge sind in Österreich grundsätzlich formfrei. Anmeldeformular plus Bestätigung, eine E-Mail oder ein Handschlag genügen – die Unterschrift dient nur dem Beweis. |
| „Wenn die zahlende Firma nicht Vertragspartnerin ist, gibt es gar keinen Vertrag – also muss alles zurückgezahlt werden.“ | Der Vertrag besteht mit der Person, die gebucht hat. Strittig ist nur, ob sie dabei Verbraucher oder Unternehmer war. Tritt ein Verbraucher wirksam zurück, wird nach § 14 FAGG erstattet – nicht, weil es keinen Vertrag gab. |
Braucht es im B2B einen Vertrag – und wie sieht er aus?
Ja, aber keinen besonderen. Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme, im Onlinehandel meist so: Der Kunde schickt die Bestellung oder Anmeldung ab, du nimmst sie mit der Auftragsbestätigung an. Eine Unterschrift oder ein eigenes Vertragsdokument braucht es dafür nicht. Was du brauchst, ist Beweisbarkeit – im Streit musst du zeigen können, mit wem du was vereinbart hast:
- Wer ist Vertragspartner? Firmenname, Rechtsform, Adresse, UID oder Firmenbuchnummer im Bestellformular. Bucht ein Mitarbeiter, muss erkennbar sein, dass er für die Firma bucht („Max Muster für Beispiel GmbH“). Wer nicht erkennbar im Namen eines anderen handelt, schließt im Zweifel für sich selbst ab.
- Welche AGB gelten? Hinweis auf die B2B-AGB vor dem Absenden, mit Checkbox oder Text direkt beim Button, und die AGB als PDF in der Auftragsbestätigung.
- Was ist vereinbart? Leistung, Termine, Preis netto zuzüglich USt., Zahlungsziel, Stornoregeln für jeden Zeitpunkt: vor Beginn, nach Beginn, bei Nichterscheinen, Ersatzteilnehmer.
- Was hast du gespeichert? Bestelldaten mit Zeitstempel, Version der AGB, Auftragsbestätigung. Das hilft auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der Kunde doch Verbraucher war.
Für Anbieter heißt das: Eine Stornoklausel, die nur „bis zwei Wochen vor Beginn“ regelt, lässt alle anderen Fälle offen. Ein Satz wie „Ein vorzeitiger Austritt befreit nicht von der Zahlungspflicht“ hält gegenüber Verbrauchern innerhalb der Rücktrittsfrist nie und danach nur, wenn er angemessen ist. Und wer seine AGB für alle Kunden gleich formuliert, sollte genau prüfen, welche Rechte er damit Firmenkunden versehentlich mitgibt.
Was Kunden zusteht – und was nicht
Fairness gehört in beide Richtungen. Verbraucherschutz ist kein Freibrief, und viele Kunden glauben an Rechte, die sie nicht haben. Ein Überblick, damit du im Gespräch souverän bleibst:
Verbrauchern steht zu
- Rücktritt binnen 14 Tagen ohne Grund, formlos oder über den Widerrufsbutton
- Verlängerte Frist bis 12 Monate, wenn nicht belehrt wurde
- Erstattung inkl. Standardversand binnen 14 Tagen, mit demselben Zahlungsmittel
- Keine Bindung, wenn der Button falsch beschriftet ist
- Keine Zusatzkosten, die vorher nicht genannt wurden
- Zwei Jahre Gewährleistung, nicht ausschließbar
- Schadenersatz und Irrtumsanfechtung nach allgemeinem Recht
- Beschwerde bei Schlichtungsstellen, z. B. der Internet Ombudsstelle, sowie Unterstützung durch AK und VKI
Verbrauchern steht nicht zu
- Rücktritt nach vollständig erbrachter Dienstleistung, wenn korrekt belehrt und das Verlangen bestätigt wurde
- Rücktritt von Downloads und Videokursen nach Freischaltung mit korrekter Zustimmung
- Rückgabe von Maßanfertigungen
- Volle Erstattung nach Rücktritt mitten im Programm, wenn korrekt belehrt – der anteilige Betrag bleibt bei dir
- Wertersatzfreie Rückgabe stark benutzter Ware – für Wertverlust über die Prüfung hinaus haftet der Kunde
- Verbraucherschutz, wenn er sich mit Firmenangaben als Unternehmer ausgegeben hat
Unternehmern steht zu
- Was im Vertrag und in den AGB steht – inklusive vereinbarter Stornoregeln
- Gewährleistung nach ABGB, soweit nicht wirksam eingeschränkt
- Beim Warenkauf nur bei rechtzeitiger Mängelrüge (§ 377 UGB)
- Speicherbare AGB und ein vollständiges Impressum
- Kein gesetzliches Rücktrittsrecht – auch nicht als Einzelunternehmer
Kulanz bleibt natürlich immer möglich. Wer einem Firmenkunden freiwillig ein Rücktrittsrecht einräumt oder einem Privatkunden nach Fristende entgegenkommt, macht nichts falsch – er sollte es nur bewusst und schriftlich tun, damit aus der Ausnahme kein Anspruch wird.
Selbsttest in fünf Minuten
- Mach eine Testbuchung als Privatperson. Siehst du vor dem Button Preis, Laufzeit und Leistung – und heißt der Button „zahlungspflichtig bestellen“?
- Gibt es bei Kursen, Coachings oder Downloads eine eigene, leere Checkbox für den vorzeitigen Beginn?
- Enthält die Bestätigungsmail Belehrung, Formular, AGB und den Text der Checkbox?
- Wird der Zugang erst nach dieser Mail freigeschaltet?
- Kannst du bei einer Firmenbuchung sehen, dass sie als Firma gebucht hat – mit UID?
- Findest du die Rücktrittsfunktion „Vertrag widerrufen“ ohne Login?
Einmal „Nein“ reicht, um im Ernstfall Geld zu verlieren.
Weiterlesen
Die Rücktrittsfunktion, die seit Juni zusätzlich zur Belehrung Pflicht ist.
Was du trennen musst – und was dich sonst Geld kostet.
Gesetzlicher Widerruf oder Kulanz – zwei Fälle, zwei Spielräume.
Was tun, wenn sie kommt – und wie du vorsorgst.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob mein Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist?
Entscheidend ist nach § 1 KSchG der Zweck des konkreten Geschäfts, nicht die Person. Gehört der Kauf zum Betrieb des eigenen Unternehmens, ist der Kunde Unternehmer, sonst Verbraucher. Indizien für ein Unternehmergeschäft sind Firmenname, UID-Nummer und der Wunsch nach einer Rechnung auf das Unternehmen. Am sichersten ist eine Abfrage des Kundentyps vor dem Vertragsabschluss.
Ist ein Kunde B2B, wenn seine Firma die Rechnung bezahlt?
Nicht automatisch. Vertragspartner ist, wer den Vertrag abschließt, nicht wer zahlt. Meldet sich ein Angestellter privat an und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, bleibt er Verbraucher mit vollem Rücktrittsrecht. Soll das Unternehmen Vertragspartner und Rechnungsempfänger sein, muss es selbst buchen.
Haben Unternehmer ein Rücktrittsrecht bei Online-Käufen?
Nein. Das 14-tägige Rücktrittsrecht nach dem FAGG gilt nur für Verbraucher. Unternehmer haben nur die Rechte, die vertraglich vereinbart sind, etwa Stornoregeln in den AGB. Das gilt auch für Einzelunternehmer, wenn der Kauf ihrem Betrieb dient.
Was passiert, wenn ich nicht über das Rücktrittsrecht belehre?
Die Rücktrittsfrist verlängert sich um zwölf Monate (§ 12 FAGG). Bei Dienstleistungen muss der Kunde nach einem Rücktritt für bereits erbrachte Leistungen nichts zahlen (§ 16 Abs. 2 FAGG), bei digitalen Inhalten ebenso. Der EuGH hat 2023 bestätigt, dass das auch für vollständig erbrachte Leistungen gilt (C-97/22). Zusätzlich drohen Verwaltungsstrafen.
Kann man bei Online-Kursen und Downloads vom Vertrag zurücktreten?
Grundsätzlich ja, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Bei Downloads und Videokursen erlischt das Rücktrittsrecht mit der Freischaltung nur, wenn der Kunde dem sofortigen Beginn ausdrücklich zugestimmt, den Verlust seines Rücktrittsrechts bestätigt und eine Vertragsbestätigung mit beiden Erklärungen erhalten hat. Bei Live-Kursen und Coachings gelten die Regeln für Dienstleistungen mit anteiliger Zahlung.
Ist ein Einzelunternehmer, der mit seiner Privatadresse bucht, Verbraucher oder Unternehmer?
Das hängt allein vom Zweck des Geschäfts ab, denn Einzelunternehmer und Privatperson sind rechtlich dieselbe Person. Dient die Buchung seinem Betrieb, ist er Unternehmer, sonst Verbraucher. Ist das bei der Anmeldung nicht erkennbar, sollte der Anbieter ihn als Verbraucher behandeln. Verlangt er später eine Rechnung auf sein Unternehmen mit UID, spricht das stark für einen betrieblichen Zweck. Diese Angabe sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.
Ist ein Gründer vor der Gewerbeanmeldung Verbraucher?
Ja. Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme ihres Unternehmens tätigt, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, gelten nach § 1 Abs. 3 KSchG noch als Verbrauchergeschäfte. Wer also einen Gründungskurs oder eine Beratung vor dem Start bucht, hat das volle Rücktrittsrecht.
Ist ein Vertrag ungültig, wenn die AGB fehlerhaft sind?
Nein. Unwirksam wird die einzelne Klausel, nicht der Vertrag. An ihre Stelle tritt das Gesetz. Gegenüber Verbrauchern fällt eine unzulässige Klausel ganz weg und wird nicht auf das gerade noch Zulässige reduziert. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung macht die AGB nicht ungültig, sondern hat die Folgen aus dem FAGG: eine längere Rücktrittsfrist und gegebenenfalls kein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen.
Braucht es im B2B einen schriftlichen Vertrag?
Nein. Verträge sind in Österreich grundsätzlich formfrei. Eine Online-Bestellung mit Auftragsbestätigung reicht. Wichtig ist, dass erkennbar ist, wer Vertragspartner ist, dass die AGB vor dem Abschluss vereinbart wurden und dass sich das später beweisen lässt.
Darf ich in einem B2B-Shop Privatkunden einfach ausschließen?
Ja, du darfst dein Angebot auf Unternehmer beschränken. Das muss aber deutlich erkennbar sein und im Bestellprozess wirksam umgesetzt werden, etwa mit Pflichtfeldern für Firma und UID und einer Bestätigung. Nimmst du trotzdem erkennbar private Bestellungen an, gelten für diese die Verbraucherrechte.
Stand: 01.10.2026. Grundlage sind KSchG, FAGG, ECG und UGB in der auf jusline.at veröffentlichten Fassung sowie die genannten Urteile des EuGH. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Aus der Praxis geschrieben
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